Zahnzusatzversicherung steuerlich absetzbar?

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Zahnzusatzversicherung steuerlich absetzbar?

Wussten Sie, dass viele zahnmedizinische Behandlungskosten von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht oder nur teilweise übernommen werden? So können die Kosten, die Sie selber tragen müssen, enorm in die Höhe steigen. Um sich dabei zu entlasten, sind Zahnzusatzversicherungen sinnvoll. Diese übernehmen je nach Tarif die Behandlungskosten und minimieren den Eigenanteil an zu tragenden Kosten. Aber ist eine Zahnzusatzversicherung steuerlich absetzbar? Wir erklären Ihnen im Folgenden, ob und inwiefern diese Kosten absetzbar sind.

Die Basics

Grundsätzlich sind Zahnzusatzversicherungen steuerlich absetzbar. Sie zählen zu den Sonderausgaben im Bereich der Vorsorgeaufwendungen. So können Sie die Steuerlast reduzieren. Da sie zu den Sonderausgaben gehören, werden sie nicht von den Einnahmen abgezogen.

Im EStG (Einkommensteuergesetz) sind gewisse Höchstgrenzen gesetzt, die sich nach der Höhe des Einkommens und der Art der Versicherung ausrichten. Es ist also nicht der gesamte Teil der Vorsorgeaufwendungen absetzbar, sondern nur ein Teil, welcher die gesetzliche Vorsorge nicht übersteigt.

Zahnzusatzversicherung steuerlich absetzbar? So gehts!

Sie können Ihre Beiträge für die Zahnzusatzversicherung als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung absetzen. Beachtet werden müssen dabei die Höchstgrenzen der Vorsorgeaufwendungen. Die Grenzen sind dabei individuell. Um die Absetzung richtig zu gewährleisten, müssen die Aufwendungen unter der festgesetzten Grenze verbleiben.

Tipps für Ihre Posten

Damit Sie bei der Steuererklärung Zeit sparen, sollten Sie Ihre Ausgaben genau erfassen. Die Zahlungen, die Sie für die Zahnzusatzversicherung absetzen möchten, müssen genau nachweisbar sein. Bewahren Sie daher Quittungen auf und halten Sie Ihre Kontoauszüge bereit, damit Sie dem Finanzamt die Ausgaben nachweisen können. Bei Rückfragen seitens des Finanzamtes können Sie die Belege so schnell nachreichen. Ein guter Tipp ist dabei die Anlage eines Ordners, indem Sie alle Belege chronologisch aufbewahren.

Belege richtig sammeln und aufbewahren

Wie bereits genannt ist die genaue Sammlung der Belege wichtig. Dabei sollten Sie die Belege chronologisch sortieren. Damit Sie eine ordentliche Übersicht der entstandenen Kosten haben, ist die zeitliche Sortierung sinnvoll. Auch sollten Sie die Belege an einem sicheren Ort aufbewahren. Es empfiehlt sich trotz sicherer Aufbewahrung, digitale Kopien anzufertigen. Außerdem können Sie die Belege nach Art der Kosten aufbewahren. Kategorisieren Sie beispielsweise nach Vorsorge oder Zusatzleistungen. Die Belege sollten für die Dauer der steuerrechtlichen Aufbewahrungsfrist aufbewahrt werden.

Jede Zahlung, die Sie absetzen, sollte genau dokumentiert werden. Dabei ist es sinnvoll, jede Zahlung gesondert aufzuführen. So kann das Finanzamt die Zahlungen nachvollziehen und die Notwendigkeit von Rückfragen wird reduziert.

Schaffen Sie sich außerdem einen Überblick über die Höchstgrenzen der Vorsorgeaufwendungen. Die Grenzen können sich Jahr für Jahr verändern, weshalb Sie vor Ihrer Steuererklärung die Aktualität der Höchstgrenze prüfen sollten. So können Sie alle Möglichkeiten der steuerlichen Absetzbarkeit nutzen.

Die wichtigsten Punkte 

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Absetzbarkeit als Vorsorgeaufwendung

Zahnzusatzversicherungen zählen zu den Krankenversicherungen. Die Beiträge können als Sonderausgaben abgesetzt werden, wenn sie der Vorsorge dienen. Allerdings sind die steuerlichen Höchstgrenzen für Vorsorgeaufwendungen bereits durch Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung häufig ausgeschöpft, sodass Zahnzusatzversicherungen oft nicht zusätzlich berücksichtigt werden können.

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Begrenzter Abzug

Der Höchstbetrag für die Absetzbarkeit von Vorsorgeaufwendungen liegt bei:

    • 1.900 Euro für Arbeitnehmer, für gemeinsam veranlagte Ehepaare 3.800 Euro
    • 2.800 Euro für Selbstständige (Da in diesem Höchstbetrag die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung einfließen, bleibt häufig kein Spielraum für die Zahnzusatzversicherung)
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Keine vollständige Absetzbarkeit

Zahnzusatzversicherungen werden in der Regel nicht vollständig steuerlich absetzbar, sondern nur bis zu den genannten Höchstgrenzen.

 

Also: Ob Ihre Zahnzusatzversicherung steuerlich absetzbar ist, hängt von den bereits geltend gemachten Vorsorgeaufwendungen ab und ob die Höchstgrenzen überschritten werden.

Wenn Sie bei der Erstellung Ihrer Steuererklärung Probleme haben, kann das Hinzuziehen eines Steuerberaters oder einer Software eine effiziente Hilfe bieten. 

Worauf achtet das Finanzamt?

In der Prüfung Ihrer Einkommensteuererklärung achtet das Finanzamt auf die geltend gemachten Ausgaben. Dabei ist wichtig, ob die Ausgaben tatsächlich nachvollziehbar bezahlt wurden. Auch wird auf die Einhaltung der Höchstgrenzen geachtet (§10 EStG). Dabei können nicht alle Beiträge vollständig geltend gemacht werden. 

Die Kosten, die Sie geltend machen, müssen auch in dem Zeitraum angefallen sein, indem sie steuerlich geltend gemacht werden. 

Auch wird die Notwendigkeit und die Höhe auf Angemessenheit geprüft.

Letztendlich unterscheiden sich die Absetzungsmöglichkeiten nach der Einkommenssituation.

Zahnzusatzversicherung steuerlich absetzen – Fazit

Um sich die Erstellung der Steuererklärung zu vereinfachen, ist es sinnvoll, die Unterlagen vollständig parat zu haben. Hinweis: Wir stellen keine steuerliche Beratung dar. Um Unsicherheiten zu klären, holen Sie sich Hilfe von einem Profi.